Die gestiegenen Lebenshaltungskosten durch die anhaltende Inflation stellen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vor große Herausforderungen. Um die Abmilderung der Inflation zu unterstützen, wurde im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie auszuzahlen. Diese Maßnahme ist Teil eines umfassenden politischen Konzepts und bietet sowohl wirtschaftliche Entlastung als auch lohnpolitische Gestaltungsräume.
In diesem umfassenden Beitrag erklären wir, wie die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden kann, welche rechtlichen und steuerlichen Aspekte beachtet werden müssen und warum sich die Zahlung auch im Wettbewerb um Fachkräfte lohnt. Zudem betrachten wir, was mit dem Wegfall der Inflationsausgleichsprämie nach nun 2025 geschieht – und welche Alternativen Unternehmen künftig nutzen können.
Was ist die Inflationsausgleichsprämie und wer kann sie erhalten?
Die Inflationsausgleichsprämie war Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung und wurde mit § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz eingeführt. Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern im steuerrechtlichen Sinne einen Betrag von bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszahlen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer kann die Inflationsausgleichsprämie erhalten?
Die Prämie kann allen Arbeitnehmern gewährt werden – auch Minijobbern, Teilzeitkräften oder befristet Beschäftigten. Entscheidend ist, dass der Betrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Auch Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne, z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer, sind unter bestimmten Bedingungen anspruchsberechtigt.
Inflationsausgleichsprämie gewähren – innerhalb des Begünstigungszeitraums
Die Zahlung konnte innerhalb des Begünstigungszeitraums, also zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024, erfolgen. Arbeitgeber gewährten die Leistung freiwillig – ein Rechtsanspruch bestand nicht. Allerdings ließ sich die Prämie steuer- und sozialversicherungsfrei als starkes Instrument der Mitarbeiterbindung einsetzen.
Wie funktioniert die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie?
In mehreren Teilbeträgen steuerfrei auszahlen
Die Inflationsausgleichsprämie konnte in mehreren Teilbeträgen oder als Einmalzahlung steuerfrei gewährt werden. Auch monatlich war eine Auszahlung möglich – solange der Höchstbetrag von 3.000 Euro innerhalb des Begünstigungszeitraums nicht überschritten wurde. Unternehmen entschieden somit flexibel über Höhe der Inflationsausgleichsprämie und den Zeitpunkt der Zahlung.
Lohnkonto aufzuzeichnen und korrekt dokumentieren
Jede Zahlung der Inflationsausgleichsprämie musste im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Wichtig ist die Kennzeichnung als „steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie“ zur Vermeidung steuerlicher Nachteile. Auch die Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung sollte sauber dokumentiert werden, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
Inflationsausgleichsprämie vs. klassische Lohnerhöhung
Kriterium | Inflationsausgleichsprämie | Lohnerhöhung |
---|---|---|
Steuerbefreiung | Ja (bis zu 3.000 Euro) | Nein |
Sozialversicherung | Keine Abgaben | Volle Beiträge |
Flexibilität | Einmalig oder in Teilbeträgen | Dauerhaft |
Wirkung | Kurzfristige Entlastung | Langfristiger Lohnaufbau |
Aufwand | Gering bei richtiger Kennzeichnung | Höherer Aufwand im Lohnsystem |
Die Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung stellte dabei ein interessantes Modell dar: kurzfristige finanzielle Hilfe durch die Prämie und langfristige Motivation durch dauerhafte Lohnerhöhung.
Welche Voraussetzungen mussten Arbeitgeber erfüllen?
Damit die Prämie steuerfrei auszahlt werden konnte, mussten weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt
- Die Zahlung erfolgt innerhalb des Begünstigungszeitraums
- Sie ist zweckgebunden zur Abmilderung der Inflation
- Die Beträge sind korrekt im Lohnkonto aufzuzeichnen
- Die Höchstgrenze von 3.000 Euro steuerfrei wird eingehalten
Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie bereits gezahlt wurde, konnte 2024 nochmals gezahlt werden – bis zum Ende 2024.
Beispiele zur praktischen Umsetzung der Inflationsausgleichsprämie
- Beispiel 1: Ein Unternehmen zahlt im März 2023 einmalig 1.500 Euro, im Juli 2023 weitere 1.500 Euro. Das entspricht dem Höchstbetrag von 3.000 Euro im Jahr 2023.
- Beispiel 2: Eine monatliche Auszahlung von 250 Euro über 12 Monate ab Januar 2024 ergibt ebenfalls 3.000 Euro steuerfrei.
- Beispiel 3: Inflationsausgleichsprämie in Form eines Gutscheins über 1.000 Euro im Dezember 2024 – auch möglich, sofern die Prämie dem richtigen Zweck zugeordnet ist.
Rolle des Bundesministeriums der Finanzen
Das Bundesministerium der Finanzen hat klargestellt, dass die Inflationsausgleichsprämie ein temporäres Mittel zur Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger ist. Eine Verlängerung über Januar 2025 hinaus ist bislang nicht vorgesehen .
Was passiert nach Januar 2025?
Mit dem Wegfall der Inflationsausgleichsprämie entfällt ein wichtiger steuerlicher Anreiz. Unternehmen, die ihre Beschäftigten weiterhin unterstützen möchten, sollten auf andere Modelle wie § 8 Abs. 2 EStG (Sachbezüge bis 50 Euro) oder Bonuszahlungen im Rahmen von Zielvereinbarungen ausweichen. Auch IAP (Individuelle Anerkennungsprogramme) könnten als Instrument zur Wertschätzung verstärkt eingesetzt werden.
Fazit: Rückblickend eine verpasste Chance für viele – die Inflationsausgleichsprämie 2024 im Fokus
Mit dem Auslaufen des Begünstigungszeitraums Ende 2024 blicken wir auf eine der wirkungsvollsten steuerfreien Entlastungsmaßnahmen der letzten Jahre zurück. Die Regelung nach § 3 Nr. 11c EStG erlaubte es Arbeitgebern, ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren – ein Instrument, das wirtschaftlich sinnvoll war und gleichzeitig Wertschätzung vermittelte.
Voraussetzung war lediglich eine korrekte Ausweisung in der Lohnabrechnung und eine ordnungsgemäße Dokumentation im Lohnkonto. Wer diese Gestaltungsmöglichkeit nicht genutzt hat, ließ eine seltene Gelegenheit ungenutzt, Mitarbeiterbindung und Nettoeffektivität steuerlich vorteilhaft zu kombinieren. Auch im Kontext anderer steuerlicher Vorschriften – etwa § 4 EStG – bot sich hier Spielraum für intelligente Vergütungsstrategien.
Rückblickend zeigt sich: Die Inflationsausgleichsprämie war nicht nur ein Werkzeug zur Abmilderung der Inflation, sondern auch ein strategisches Element moderner Personalpolitik, das 2024 von klug agierenden Unternehmen aktiv genutzt wurde.