Eine Trennung oder Scheidung betrifft nicht nur die Ehepartner selbst, sondern immer auch gemeinsame Kinder. Neben emotionalen Fragen rückt schnell ein praktisches Thema in den Vordergrund: der Kindesunterhalt. Viele Eltern sind unsicher, wer wie viel zahlen muss, ab wann ein Anspruch besteht und welche Rolle das eigene Einkommen spielt.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen des Kindesunterhalts, erläutert typische Konstellationen und zeigt, worauf Eltern achten sollten.
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Niklas Clamann, der sich in seiner Kanzlei auf Familienrecht und die Durchführung der sogenannten Onlinescheidung spezialisiert hat.
Grundsatz: Beide Eltern sind unterhaltspflichtig
Nach deutschem Recht sind beide Elternteile verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Leben die Eltern getrennt, wird diese Pflicht jedoch unterschiedlich erfüllt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt seinen Beitrag in der Regel durch Betreuung, Versorgung und Erziehung. Der andere Elternteil ist zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet, also zur Zahlung eines monatlichen Geldbetrags.
Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.
Die Düsseldorfer Tabelle als Orientierung
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese wird regelmäßig angepasst und dient Gerichten und Anwälten bundesweit als Orientierung. Maßgeblich sind dabei das Alter des Kindes und das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Die Tabelle enthält sogenannte Bedarfssätze, von denen noch das hälftige Kindergeld abzuziehen ist. Das Kindergeld steht rechtlich beiden Eltern zu und wird deshalb zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit
Nicht jeder Elternteil kann unbegrenzt Unterhalt zahlen. Das Gesetz berücksichtigt, dass auch der Unterhaltspflichtige seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Deshalb gibt es den sogenannten Selbstbehalt. Dieser Betrag muss dem zahlenden Elternteil mindestens verbleiben.
Reicht das Einkommen nicht aus, um den vollen Unterhalt zu zahlen, kann eine Herabstufung der Zahlungspflicht erfolgen. In vielen Fällen sind Unterhaltspflichtige jedoch gehalten, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Denn gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Wechselmodell und Sonderkonstellationen
Immer häufiger betreuen beide Eltern ihre Kinder nach der Trennung annähernd gleichwertig. In diesen Fällen spricht man vom Wechselmodell. Hier entfällt der klassische Barunterhalt nicht automatisch. Stattdessen wird der Unterhaltsbedarf des Kindes ermittelt und anteilig nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern verteilt.
Auch Sonder- und Mehrbedarf, etwa für Klassenfahrten, Nachhilfe oder medizinische Leistungen, kann zusätzlich zum laufenden Unterhalt geltend gemacht werden.
Durchsetzung und Anpassung des Unterhalts
Kindesunterhalt kann außergerichtlich vereinbart oder gerichtlich festgelegt werden. Um rechtliche Sicherheit zu schaffen, empfiehlt sich häufig eine sogenannte Jugendamtsurkunde oder ein gerichtlicher Beschluss. Diese Titel ermöglichen im Bedarfsfall auch eine Zwangsvollstreckung.
Unterhalt ist kein statischer Betrag. Ändern sich Einkommen oder Lebensumstände, kann eine Anpassung erforderlich sein. Dies gilt sowohl bei Einkommenssteigerungen als auch bei Verlust des Arbeitsplatzes.
Fazit
Kindesunterhalt soll sicherstellen, dass Kinder auch nach einer Trennung finanziell abgesichert sind. Die gesetzlichen Regelungen schaffen dabei einen Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Wer seine Rechte und Pflichten kennt, vermeidet Konflikte und sorgt für klare Verhältnisse. Gerade bei Unsicherheiten oder besonderen Konstellationen ist eine rechtliche Beratung sinnvoll, um langfristig tragfähige Lösungen zu finden.
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