Donnerstag, Oktober 30

Die Frage „Wie lange dauert normalerweise die Probezeit?“ lässt sich klar beantworten: Die gesetzliche Probezeit darf maximal sechs Monate dauern. In vielen Fällen wird im Arbeitsvertrag eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart, die bei Bedarf individuell verkürzt oder verlängert werden kann – innerhalb der gesetzlichen Grenzen.

Einleitung

Die Probezeit ist ein wichtiger Abschnitt im Arbeitsverhältnis. Sie ermöglicht es Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sich kennenzulernen und zu prüfen, ob die Zusammenarbeit funktioniert. Während dieser Zeit gelten besondere Regeln zu Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch, Krankheit und Kündigungsschutz.

Eine Probezeit gilt nur, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Fehlt eine entsprechende Regelung, handelt es sich um einen Arbeitsvertrag ohne Probezeit, und es greifen sofort die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen. Üblich sind drei bis sechs Monate – je nach Dauer und Art der Tätigkeit.

Was die Probezeit rechtlich bedeutet

Die gesetzliche Probezeit ist keine Pflicht, sondern ein optionaler Bestandteil des Arbeitsvertrags. Sie dient zur Erprobung der Zusammenarbeit und gilt als Phase der gegenseitigen Einschätzung.

In der Regel beträgt die Probezeit sechs Monate. Das ist die Obergrenze, bei der die verkürzte Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB Anwendung findet. Danach können beide Seiten innerhalb der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

Eine kürzere Probezeit zu vereinbaren ist jederzeit möglich – etwa bei internen Versetzungen oder wenn sich die Parteien bereits kennen. Entscheidend ist, dass die Probezeit individuell im Arbeitsvertrag festgelegt wird.

Wie lange dauert normalerweise die Probezeit?

Die Probezeit dauert in der Praxis meist sechs Monate, da dieser Zeitraum den maximal zulässigen Rahmen bildet. Eine Probezeit von 6 Monaten ermöglicht eine faire Beurteilung der Leistung und des Arbeitsverhaltens.

In manchen Branchen ist es üblich, kürzere Probezeiten zu wählen – etwa drei Monate. Länger als sechs Monate darf die Probezeit nicht dauern, wenn die verkürzte Kündigungsfrist gelten soll. Danach greifen automatisch die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

Kündigungsfristen innerhalb und nach der Probezeit

Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit Zugang der Kündigung und endet exakt 14 Tage später. Eine Begründung ist in dieser Zeit nicht erforderlich.

Nach Ablauf der vereinbarten Probezeit gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto länger wird auch die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber.

Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen

Während der Probezeit können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, unabhängig von Kalendertagen oder Monatsenden. Diese verkürzte Frist bietet beiden Parteien Flexibilität, falls sich herausstellt, dass die Zusammenarbeit nicht passt.

Nach dem Ende der Probezeit gilt die normale Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen. Das ist im § 622 Abs. 1 BGB geregelt.

Urlaub während der Probezeit

Auch Urlaub während der Probezeit ist möglich. Der volle Anspruch entsteht erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Bereits während der Probezeit entsteht jedoch anteilig ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat.

Arbeitgeber dürfen Urlaubswünsche aus betrieblichen Gründen ablehnen, aber nicht pauschal verweigern. Wer in der Probezeit kündigt oder gekündigt wird, kann sich den anteiligen Urlaub auszahlen lassen.

Probezeit zu beachten – Urlaub und Kündigung

Wichtig ist, dass Arbeitnehmer ihre Probezeit beachten, wenn sie Urlaub planen. Die Probezeit ist eine Phase erhöhter Flexibilität, in der Kündigungen kurzfristig möglich sind. Deshalb sollte Urlaub nur nach Absprache mit dem Arbeitgeber genommen werden.

Krankheit in der Probezeit

Eine Krankheit in der Probezeit kann passieren und ist kein Kündigungsgrund. Arbeitnehmer sind auch in dieser Phase gesetzlich geschützt. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht allerdings erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung.

In den ersten vier Wochen zahlt bei Krankheit die Krankenkasse Krankengeld. Ab der fünften Woche übernimmt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen.

Probezeit krank – was gilt?

Wer schon in der Probezeit krank wird, muss sich unverzüglich beim Arbeitgeber krankmelden. Eine Kündigung während der Krankheit ist grundsätzlich möglich, solange sie nicht diskriminierend ist. Eine Probezeit ist eine Kündigung also kein unzulässiger Sonderfall – sie bleibt rechtswirksam.

Kündigungsschutz und gesetzliche Grundlagen

Der gesetzliche Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten Beschäftigung. Bis dahin können Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis leichter beenden. Nach Ablauf dieser Frist gilt der allgemeine Kündigungsschutz, sofern der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.

Eine Ausnahme gilt für besonders geschützte Personengruppen wie Schwangere oder Schwerbehinderte. Sie sind bereits während der Probezeit vor Kündigung geschützt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Gilt der gesetzliche Kündigungsschutz in der Probezeit?

Nein. Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt erst nach sechs Monaten. Vorher kann eine Kündigung ohne Angabe von Gründen erfolgen. Ab dem siebten Monat greift der volle Schutz, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Verlängerung der Probezeit

Eine Verlängerung der Probezeit ist möglich, wenn die ursprünglich vereinbarte Probezeit kürzer war. Beide Parteien müssen der Verlängerung zustimmen, solange sie innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer von sechs Monaten bleibt.

Eine Verlängerung der Probezeit auf insgesamt sechs Monate ist also zulässig, wenn zum Beispiel zunächst drei Monate vereinbart waren. Wird die Frist jedoch überschritten, gilt die verkürzte Kündigungsfrist nicht mehr.

Darf die Probezeit maximal sechs Monate dauern?

Ja. Die Probezeit darf maximal sechs Monate dauern, wenn die verkürzte Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB angewendet werden soll. Längere Erprobungsphasen sind zwar denkbar, gelten aber rechtlich nicht mehr als Probezeit im engeren Sinne.

Probezeit im Arbeitsvertrag

In einem Arbeitsvertrag sollte die Probezeit immer klar geregelt sein. Typische Formulierungen lauten etwa:
„Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“

Fehlt eine entsprechende Regelung, handelt es sich um einen Arbeitsvertrag ohne Probezeit, und die allgemeinen gesetzlichen Kündigungsfristen greifen sofort.

Eine individuell im Arbeitsvertrag vereinbarte Probezeit bietet beiden Seiten Planungssicherheit und Transparenz.

Probezeit angerechnet – wann das relevant wird

Wenn ein Arbeitnehmer nach kurzer Unterbrechung erneut eingestellt wird, kann eine vorherige Probezeit angerechnet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Tätigkeit gleich bleibt. Eine neue Probezeit darf nur vereinbart werden, wenn sich Aufgaben oder Verantwortlichkeiten deutlich unterscheiden.

Wichtige Hinweise zur Praxis

Arbeitgeber sollten darauf achten, dass die Probezeit schriftlich vereinbart wird und keine unzulässigen Verlängerungen enthält. Arbeitnehmer wiederum sollten wissen, dass sie bereits während der Probezeit Urlaub nehmen und krank werden dürfen, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

Eine Probezeit sollte immer klar definiert sein – mit Beginn, Dauer, Kündigungsfrist und möglichen Sonderregelungen.

Kernfakten im Überblick

AspektRegelHinweis
Dauer der ProbezeitBis zu sechs MonateKürzere Probezeit zu vereinbaren ist jederzeit möglich
Kündigungsfrist in der ProbezeitZwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGBTaggenaue Kündigung möglich
Verlängerung der ProbezeitNur bis zur maximalen Grenze von sechs MonatenVerlängerung auf insgesamt sechs Monate zulässig
Urlaub in der ProbezeitEin Zwölftel pro MonatVoller Anspruch nach sechs Monaten
Gesetzlicher KündigungsschutzGilt erst nach sechs MonatenAusnahme gilt für Schwangere und Schwerbehinderte

Häufige Fragen zur Probezeit

Gilt automatisch eine Probezeit?

Nein. Eine Probezeit gilt nur, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Fehlt eine Regelung, beginnt das Arbeitsverhältnis ohne Probezeit.

Darf die Probezeit verlängert werden?

Ja, wenn die vereinbarte Probezeit kürzer war, kann sie verlängert werden – aber nicht über sechs Monate hinaus. Danach greifen die normalen Kündigungsfristen.

Gilt der gesetzliche Kündigungsschutz schon in der Probezeit?

Nein. Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt erst nach sechs Monaten Beschäftigung. In der Probezeit besteht kein Anspruch darauf.

Was passiert, wenn man schon in der Probezeit kündigt?

Eine Kündigung in der Probezeit ist jederzeit mit zwei Wochen Frist möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.

Probezeit krank – darf man gekündigt werden?

Ja, eine Kündigung während einer Krankheit ist möglich, solange keine geschützten Umstände (z. B. Schwangerschaft) vorliegen. Krankheit allein ist kein Grund für die Kündigung, kann aber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Fazit

Die Antwort auf die Frage „Wie lange dauert normalerweise die Probezeit?“ lautet: Bis zu sechs Monate, sofern sie im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Die Probezeit dauert somit in der Regel ein halbes Jahr, kann aber kürzer gestaltet werden. Eine Verlängerung der Probezeit auf insgesamt sechs Monate ist zulässig, länger jedoch nicht.

Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie bereits während der Probezeit Rechte auf Urlaub und Entgeltfortzahlung haben. Arbeitgeber wiederum sollten die vereinbarten Fristen und gesetzlichen Rahmenbedingungen sorgfältig einhalten. Wer die Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB korrekt gestaltet, schafft Rechtssicherheit und Klarheit für beide Seiten.

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Michael Jagersbacher ist Bestseller-Autor, Content-Stratege und ist Gründer der Exzellents Group. Mit seinen Fachportalen, darunter Steirische Wirtschaft, LeaderMagazin und WirtschaftsCheck, steht er seit Jahren für fundierten Wirtschaftsjournalismus und strategisches Storytelling, das den Mittelstand nachhaltig stärkt. Als Autor und Ghostwriter begleitet er Unternehmer beim Verfassen eigener Bücher, um ihre Expertise überzeugend zu positionieren und ihre Marke zu profilieren. Seine Leidenschaft gilt der Verbindung von Markenstrategie, Medienarbeit und Content-Marketing.

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