Montag, Dezember 23

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn für Arbeitnehmer. Zunächst betrug der Mindestlohn 8,50 Euro brutto pro Stunde, wurde zum 1. Januar 2017 jedoch auf 8,84 Euro brutto pro Stunde erhöht. Die Höhe des Mindestlohns soll alle zwei Jahre angepasst werden. Die Regelungen zum Mindestlohn finden sich im Mindestlohngesetz (MiLoG). Zwar ist der Mindestlohn in Deutschland eigentlich flächendeckend und allgemein geltend, doch es gibt Ausnahmen von der Anspruchsberechtigung. Aber welche Personengruppen haben keinen Anspruch auf 8,84 Euro in der Stunde und warum?

Ausnahme 1: Auszubildende und Pflichtpraktikanten
Für Auszubildende und Personen, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums, eines Schulpraktikums oder einer Ausbildung absolvieren, gelten die Regelungen zum Mindestlohn nicht. Das liegt daran, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um sogenannte Lernverhältnisse handelt. Auszubildende bekommen eine tariflich ausgehandelte Ausbildungsvergütung, die selbst dann, wenn sie bereits über 18 Jahre alt sind, Vorrang vor den Regelungen des Mindestlohngesetzes hat. Gleiches gilt für junge Leute, die Einstiegsqualifikationen absolvieren.

Ausnahme 2: Langzeitarbeitslose
Wer langzeitarbeitslos ist, also seit mehr als einem Jahr bei der Bundesagentur für Arbeit registriert ist, kann seinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns erst nach 6 Monaten durchgängiger Arbeit geltend machen. Bei dieser Regelung besteht laut deutschen Gewerkschaftsverbänden die Gefahr, dass Arbeitgeber alle 6 Monate einen Langzeitarbeitslosen durch einen anderen austauschen. Allerdings hat diese Ausnahme eher die Zielrichtung, den Anreiz Langzeitarbeitslose einzustellen, für Arbeitgeber zu erhöhen.

Ausnahme 3: Minderjährige
In Deutschland sind Minderjährige, anders als in anderen europäischen Staaten, vollständig von den Regelungen des Mindestlohnes ausgenommen. Besonders bei 18-Jährigen ohne Berufsabschluss macht diese Regelung Sinn. Denn durch sie soll verhindert werden, dass Minderjährige sich einen mit besser bezahlten Job suchen, statt sich für eine in der Regel schlechter bezahlte Ausbildung zu entscheiden.

Ausnahme 4: Ehrenamtlich Tätige
Auch ehrenamtlich tätige Personen sind nicht berechtigt, eine Bezahlung nach Mindestlohn einzufordern.

Ausnahme 5: Freiwilliges Orientierungspraktikum
Wer ein freiwilliges Orientierungspraktikum, beispielsweise als Vorbereitung auf ein Studium oder eine Ausbildung, macht, der darf erst nach dreimonatiger Beschäftigung den Mindestlohn verlangen.

Ausnahme 6: Untersuchungs- und Strafgefangene
Wer in Untersuchungshaft sitzt oder eine Strafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt, ist ebenfalls von den Regelungen zum Mindestlohn ausgeschlossen.

Ausnahme 7: Voll erwerbsgeminderte Menschen
Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, werden als voll erwerbsgemindert eingestuft und gelten daher nicht als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG. Daher haben sie auch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Ausnahme 8: Selbstständige
Da das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns sich lediglich auf Arbeitnehmer bezieht, sind Selbstständige von diesen Regelungen ausgeschlossen.

Streitthema: Mindestlohn für Geflüchtete
Grundsätzlich fallen auch Flüchtlinge in den Anwendungsbereich des MiLoG, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Allerdings zahlen einige Arbeitgeber in der Praxis Flüchtlingen nicht den ihnen zustehenden Mindestlohn und auch in der Politik gibt es Bestrebungen danach, die Regelungen zum Mindestlohn für Geflüchtete einzuschränken.

Fazit: Die Regelungen zum Mindestlohn verfolgen den Zweck, dass Arbeitnehmer allein durch ihre berufliche Tätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können und nicht mehr auf zusätzliche Leistungen des Jobcenters angewiesen sind. Dadurch soll sich die Lebenssituation vieler Menschen langfristig verbessern.
Grundsätzlich steht der Mindestlohn in Deutschland allen Arbeitnehmern zu, allerdings gibt es auch hierzu Ausnahmen.

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