Der Mindestlohn bei Reinigungskräften in Deutschland erhöht sich zum 1. Januar 2026 spürbar – insbesondere für die Branchen-Mindestlöhne im Bereich Gebäudereinigung.
Einleitung
Reinigungskräfte zählen zu jenen Beschäftigten, deren Löhne häufig am unteren Ende der Skala liegen. Deshalb ist der Mindestlohn bei Reinigungskräften ein zentrales Thema für faire Arbeitsbedingungen und Tarifpartnerschaft im Segment Gebäudereinigung. Ab 2025 gelten allgemeinverbindliche Mindest-Stundenlöhne für Gewerbebetriebe der Gebäudereinigung, deren Anpassung ab 2026 relevant ist. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) und Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung). Das Thema verdient Aufmerksamkeit sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Beschäftigten – denn die gesetzlichen und tariflichen Mindestlöhne definieren verbindliche Untergrenzen für diese Branche.
Was versteht man unter Mindestlohn in der Gebäudereinigung?
Der Begriff Mindestlohn bei Reinigungskräften bezieht sich auf verbindliche Mindest-Stundenlöhne, die für gewerblich tätige Beschäftigte im Bereich der Gebäudereinigung gelten. Diese sind tarifvertraglich vereinbart im Rahmen des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung und durch die sogenannte zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung anwendbar. Für die Branche bestehen verpflichtende Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen können. Für Betriebe bedeutet das: Sie dürfen ihren Reinigungskräften nicht weniger als die jeweils gültige Mindeststundensatz bezahlen – unabhängig von Teilzeit oder Minijob.
Gesetzliche und tarifliche Grundlagen
Die Grundlage dafür bildet das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Verbindung mit dem Arbeitnehmer‑Entsendegesetz (AEntG) sowie den allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen der Branche Gebäudereinigung. Diese Tarifverträge werden von der Industriegewerkschaft Bauen‑Agrar‑Umwelt (IG BAU) einerseits und dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger‑Handwerks (BIV) andererseits ausgehandelt. Für das Jahr 2025/2026 wurde ein Mindestlohntarifvertrag abgeschlossen, der ab 1. Februar 2025 gilt und bis Ende 2026 lauffähig ist.
Mindestlohn bei Reinigungskräften ab 2026 – wie hoch?
Nach dem aktuellen Tarifvertrag gilt:
- Für Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) steigt der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2026 auf 15,00 Euro pro Stunde.
- Für Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung) beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2026 18,40 Euro pro Stunde.
Zuvor waren die Mindeststundensätze zum 1. Januar 2025 auf 14,25 Euro (Lohngruppe 1) beziehungsweise 17,65 Euro (Lohngruppe 6) erhöht worden. Die Steigerungen ab 2026 setzen diese Linie fort.
Bedeutung der Lohngruppen und konkrete Zahlen
Die Unterschiede zwischen den Lohngruppen ergeben sich aus der Tätigkeit und Qualifikation:
- Lohngruppe 1 umfasst u. a. Reinigungskräfte im Bereich Innen- und Unterhaltsreinigung, also Flächenreinigung in Räumen, Gebäudefassaden ausgenommen.
- Lohngruppe 6 gilt z. B. für Glas- und Fassadenreinigung, dabei handelt es sich um spezialisierte Fachkräfte mit anspruchsvolleren Aufgaben.
Ein Überblick über die Entwicklung der Mindeststundensätze:
| Lohngruppe | Situation bisher (2024) | Ab 01.01.2025 | Ab 01.01.2026 |
|---|---|---|---|
| 1 | etwa 13,50 Euro | 14,25 Euro | 15,00 Euro |
| 6 | etwa 16,70 Euro | 17,65 Euro | 18,40 Euro |
Diese Werte gelten bundesweit in Deutschland und sind verbindlich für gewerbliche Beschäftigte der Gebäudereinigung im entsprechenden Tarifsystem.
Warum steigen die Mindestlöhne in der Gebäudereinigung?
Die Erhöhung reflektiert mehrere Faktoren: steigende Lebenshaltungs- und Personalkosten, Fachkräftemangel im Reinigungsgewerbe, Druck seitens der Gewerkschaft IG BAU sowie die Forderung nach besseren Arbeitsbedingungen. Der Tarifvertrag gibt den Betrieben Planungssicherheit für zwei Jahre und stellt zudem klar, dass die Mindestlöhne als allgemeinverbindlich gelten – unabhängig davon, ob ein Betrieb Mitglied im Arbeitgeberverband ist.
Ab welchem Zeitpunkt gelten die neuen Sätze praktisch?
Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2025 vereinbart und ist mit Wirkung zum 1. Januar 2026 anwendbar für die Sätze der Erhöhung. Zudem ist die entsprechende Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung am 1. Februar 2025 in Kraft getreten, womit diese Sätze bindend wurden. In der Praxis gilt: Ab 2026 dürfen Reinigungskräfte in den genannten Lohngruppen nicht weniger als den dort ausgewiesenen Mindeststundenlohn erhalten.
Welche Betriebe sind betroffen?
Betroffen sind gewerbliche Betriebe im Bereich Gebäudereinigung, die überwiegend Dienstleistungen zur Reinigung von Innen- und Außenflächen, Gebäudeteilen, technischen Einrichtungen oder Mobiliar erbringen. Der Mindestlohn gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber, sofern sie in diesen Tätigkeitsfeldern eingesetzt sind. Für die allgemeinen gesetzlichen Mindestlöhne gilt dies ebenfalls, doch hier liegt der branchenspezifische Tariflohn deutlich höher.
Tipps für Unternehmen und Reinigungskräfte
Für Unternehmen bedeutet dies:
- Prüfen Sie Ihre Lohnstrukturen und stellen Sie sicher, dass ab 01.01.2026 der Mindeststundenlohn entsprechend umgesetzt wird.
- In der Personalplanung frühzeitig die höheren Lohnkosten berücksichtigen und ggf. Preisverhandlungen mit Auftraggebern führen.
- Bei Werkverträgen mit Reinigungskraftdienstleistern auf Erfüllung der Mindestlohnregelung achten – die Einhaltung ist rechtlich zwingend.
Für Reinigungskräfte gilt:
- Überprüfen Sie Ihre Eingruppierung (z. B. Lohngruppe 1 oder 6) und ob Ihr Arbeitgeber die verbindlichen Mindeststundenlöhne zahlt.
- Achten Sie auf Zuschläge für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit sowie auf korrekte Abrechnung der Stunden.
- Im Zweifel Ansprüche prüfen lassen – bei Verstößen gilt der Tariflohn als Untergrenze.
Kernfakten im Überblick
| Aspekt | Lohngruppe 1 | Lohngruppe 6 |
|---|---|---|
| Tätigkeit | Innen- und Unterhaltsreinigung | Glas- und Fassadenreinigung |
| Mindeststundensatz ab 01.01.2026 | 15,00 Euro | 18,40 Euro |
| Mindeststundensatz ab 01.01.2025 | 14,25 Euro | 17,65 Euro |
| Zentrale Bedeutung | Einstiegslöhne für Reinigungskräfte | Fachkräfte mit höherer Qualifikation |
Fazit
Die Anhebung des Mindestlohns in der Gebäudereinigung ab 2026 stellt einen wichtigen Schritt für faire Arbeitsbedingungen dar. Mit 15,00 Euro in Lohngruppe 1 und 18,40 Euro in Lohngruppe 6 festigt die Branche ihre Position als transparenter und tariflich strukturierter Wirtschaftssektor. Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt haben damit eine Vereinbarung geschaffen, die sowohl Beschäftigten als auch Betrieben Planungssicherheit bietet.
Für Unternehmen bedeutet die Erhöhung, ihre Kalkulationen und Vertragsstrukturen rechtzeitig anzupassen. Für Reinigungskräfte sichert sie einen klar definierten Einkommensstandard, der über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegt. Die Einigung zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft ist Ausdruck einer funktionierenden Sozialpartnerschaft und stärkt das Vertrauen in tariflich geregelte Arbeitsbedingungen.
Mit Blick auf die kommenden Jahre zeigt sich, dass die kontinuierliche Entwicklung des Mindestlohns nicht nur die Attraktivität der Reinigungsbranche steigert, sondern auch den Wettbewerb auf faire Grundlagen stellt. Die Rolle des Bundesinnungsverbands des Gebäudereiniger-Handwerks bleibt dabei zentral: als Vertreter der Betriebe, der gemeinsam mit der IG Bauen-Agrar-Umwelt für stabile Lohnstrukturen und verlässliche Standards sorgt. berufliche Situation deutlich verbessern und langfristig finanziell stabiler aufgestellt sein.
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