Die Inflationsausgleichsprämie 2026 wirft viele Fragen auf. Gibt es sie noch, wie hoch fällt sie aus und was gilt steuerlich. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und zeigt Alternativen für Arbeitgeber und Beschäftigte.
Einleitung
Die Jahre 2022, 2023 und 2024 waren in Deutschland von hoher Inflation geprägt. Politik und Gesetzgeber reagierten unter anderem mit der sogenannten Inflationsausgleichsprämie, einer steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren konnten. Grundlage war § 3 Nummer 11c EStG.
Der Begünstigungszeitraum war jedoch klar begrenzt. Die Steuerbefreiung galt nur für Zahlungen, die zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 an Arbeitnehmer ausgezahlt wurden. Danach entfällt die steuerliche Sonderregelung. Viele sprechen trotzdem von einer „Inflationsausgleichsprämie 2025“ oder „Inflationsausgleichsprämie 2026“, etwa in Lohnverhandlungen oder Betriebsvereinbarungen.
Wer heute plant, im Jahr 2026 erneut eine Prämie zum Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise zu zahlen, muss genau unterscheiden. Es gibt die frühere steuerfreie Inflationsausgleichsprämie im Sinne des Einkommensteuergesetzes und es gibt freiwillige, aber steuerpflichtige Zahlungen mit ähnlichem Zweck. Für die Gestaltungspraxis ist dieser Unterschied entscheidend.
Rechtslage: Was die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG erlaubt hat
Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie wurde mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingeführt. Dieses Gesetz enthielt neben der temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auch die neue Steuerbefreiung in § 3 Nummer 11c EStG. Ziel war die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise durch steuerlich begünstigte Zahlungen der Arbeitgeber.
Arbeitgeber konnten ihren Beschäftigten bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gewähren. Entscheidend war, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurde. Die Prämie konnte als Geldleistung oder Sachleistung fließen und musste in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Inflation stehen, etwa durch die Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ auf der Gehaltsabrechnung.
Wichtig ist der Begünstigungszeitraum. Die Steuerfreiheit galt ausschließlich für Zahlungen, die den Arbeitnehmern im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 zuflossen. Es galt das Zuflussprinzip. Entscheidend war also der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung, nicht der Zeitpunkt der Vereinbarung.
Was ist die Inflationsausgleichsprämie genau?
Die Inflationsausgleichsprämie war eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern freiwillig gewähren konnten. Es gab keinen gesetzlichen Anspruch der Beschäftigten. Die Regelung galt für nahezu alle Arbeitnehmergruppen, etwa Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte, Minijobber, Auszubildende sowie bestimmte Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz.
Die Leistung musste zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen. Ein Nachweis individueller Betroffenheit durch die Inflation war aber nicht nötig. Ausreichend war, dass der Arbeitgeber die Zahlung als Inflationsausgleich kennzeichnete und diesen Bezug im Lohnkonto dokumentierte. Die Finanzverwaltung veröffentlichte hierzu einen umfangreichen FAQ-Katalog.
Für die Steuerfreiheit galt das Prinzip der Zusätzlichkeit. Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie musste eine neue Leistung des Arbeitgebers sein. Eine Umwandlung bereits geschuldeter Vergütungsbestandteile, wie vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld, in eine steuerfreie Prämie war ausgeschlossen.
Wie hoch war die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie 2022 bis 2024?
Der Höchstbetrag lag bei 3.000 Euro je Dienstverhältnis. Die Regelung behandelte den Betrag als Freibetrag. Bis 3.000 Euro blieb die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei, nur der darüber hinausgehende Teil war zu versteuern. Arbeitgeber konnten den Betrag in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen auszahlen, etwa monatlich oder in mehreren Sonderzahlungen verteilt.
Ein typisches Beispiel aus der Verwaltung: Ein Arbeitgeber zahlt im Juni 2023 eine Sonderzahlung von 1.000 Euro, anschließend von Juli bis November 2023 monatlich jeweils 200 Euro. Ab Dezember 2023 erhöht er den Lohn dauerhaft um 300 Euro. Die in mehreren Teilbeträgen gewährte Inflationsausgleichsprämie bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei. Die dauerhafte Lohnerhöhung wird normal besteuert und verbeitragt.
Die Leistung konnte im gesamten Zeitraum von 2022 bis 2024 ausgeschöpft werden. Mehrere Dienstverhältnisse zu unterschiedlichen Arbeitgebern führten dazu, dass der Höchstbetrag mehrfach genutzt werden konnte.
Gibt es 2026 noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie?
Eine echte steuerfreie Inflationsausgleichsprämie existiert seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr. Die Steuerbefreiung war ausdrücklich befristet. Informationsschreiben der Finanzverwaltung und Verbände betonen, dass diese Sonderregelung ausgelaufen ist.
Arbeitgeber dürfen weiterhin freiwillige Leistungen zum Inflationsausgleich zahlen. Diese Zahlungen gelten jedoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Ausgestaltung kann in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Vereinbarungen erfolgen. Eine rechtlich verankerte steuerfreie Inflationsausgleichsprämie 2026 gibt es nicht.
Können Arbeitgeber 2026 freiwillige Inflationsprämien zahlen?
Auch ohne gesetzliche Steuerbefreiung können Arbeitgeber im Jahr 2026 zusätzliche Zahlungen leisten. Diese werden jedoch als regulärer Arbeitslohn behandelt. Die Auszahlung kann einmalig, in mehreren Teilbeträgen oder monatlich erfolgen.
Arbeitgeber sollten solche Zahlungen nicht als „Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c EStG“ bezeichnen, sondern eindeutig als Bonus oder Sonderzahlung, um Missverständnisse zu vermeiden.
Kombination mit dauerhafter Lohnerhöhung: Was gilt seit 2025?
Während des Begünstigungszeitraums 2022 bis 2024 spielte die Kombination aus Inflationsausgleichsprämie und dauerhafter Lohnerhöhung eine wichtige Rolle. Die Verwaltung erlaubte ausdrücklich, dass Arbeitgeber neben der steuerfreien Prämie auch dauerhafte Gehaltserhöhungen vereinbaren konnten, sofern die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde.
Für die Zeit nach Ende 2024 stellte sich die Frage, ob spätere Gehaltserhöhungen die Steuerfreiheit früherer Prämien gefährden könnten. Die Finanzverwaltung stellte klar, dass anschließende Lohnerhöhungen unschädlich sind, sofern sie auf einer gesonderten Vereinbarung oder einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen.
Damit bleibt eine inflationsbedingte Prämie aus 2024 auch dann steuerfrei, wenn ab Januar 2025 oder 2026 eine dauerhafte Gehaltserhöhung erfolgt. Die Erhöhung wird steuerlich getrennt vom früheren Vorgang beurteilt.
Wie lassen sich Lohnerhöhung und Inflationsausgleichsprämie kombinieren?
Für die Jahre 2023 und 2024 bot sich oft das Modell an, zunächst eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zu nutzen und anschließend eine dauerhafte Lohnerhöhung zu vereinbaren. Entscheidend blieb die saubere Trennung der Zahlungen. Die Prämie musste als Sonderleistung ausgewiesen werden.
Lohnerhöhungen ab 2025 beeinflussen die Steuerfreiheit der zuvor gezahlten Prämie nicht, solange keine Gehaltsumwandlung zugrunde liegt. Mit anderen Worten: Die Erhöhung darf nicht aus einem bereits bestehenden Anspruch stammen, der lediglich umgewandelt wurde.
Praxisbeispiele: Gestaltungsmöglichkeiten für 2025 und 2026
Beispiel 1: Inflationsausgleichsprämie bis Ende 2024 und Lohnerhöhung ab 2025
Ein Arbeitgeber zahlt einer Mitarbeiterin im Jahr 2023 eine Inflationsausgleichsprämie von 2.000 Euro. Die Zahlung erfolgt über eine Einmalzahlung sowie fünf monatliche Teilbeträge. Ab Dezember 2023 erhöht der Arbeitgeber das Gehalt dauerhaft um 300 Euro.
Die Prämie bleibt vollständig steuerfrei, da sie im Begünstigungszeitraum gezahlt wurde. Eine weitere Erhöhung ab Januar 2025 oder später hat keinen Einfluss auf die Steuerfreiheit der früheren Zahlung.
Beispiel 2: Bonuszahlung 2026 ohne steuerfreie Inflationsausgleichsprämie
Ein Unternehmen zahlt im März 2026 eine sogenannte „Inflationsprämie 2026“ von 1.000 Euro. Auch wenn der Name an die frühere Regelung erinnert, handelt es sich steuerlich um regulären Arbeitslohn. Die Zahlung ist voll steuer- und beitragspflichtig.
Kernfakten im Überblick
| Aspekt | Regelung 2022–2024 | Situation ab 2025/2026 |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 3 Nummer 11c EStG | Keine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie |
| Höhe und Zeitraum | Bis zu 3.000 Euro steuerfrei im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024 | Jede Zahlung ist steuerpflichtig |
| Kombination mit Lohnerhöhungen | Kombination möglich, solange Zusätzlichkeit gewahrt ist | Neue Zahlungen gelten als regulärer Arbeitslohn |
Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber und Beschäftigte
Auch wenn die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nicht mehr existiert, bleibt das Thema Inflation relevant. Arbeitgeber können weiterhin auf Kaufkraftverluste reagieren, müssen sich jedoch an die regulären steuerlichen Vorgaben halten.
Für Beschäftigte ist häufig eine dauerhafte Lohnerhöhung attraktiver als eine einmalige Prämie. Sie erhöht langfristig das Nettoeinkommen. Arbeitgeber sollten künftige Bonusmodelle klar definieren und dokumentieren, um Missverständnisse in Lohnsteuerprüfungen zu vermeiden.
Beschäftigte sollten ihre Lohnabrechnungen aus den Jahren 2022 bis 2024 aufbewahren, da dort die steuerfreien Zahlungen nach der alten Regelung gesondert ausgewiesen sind.
Fazit
Die Inflationsausgleichsprämie 2026 existiert im steuerlichen Sinne nicht mehr. Die frühere Steuerbefreiung war zeitlich befristet und lief zum 31. Dezember 2024 aus. Seit 2025 gelten alle inflationsbedingten Zahlungen als regulärer Arbeitslohn.
Für Arbeitgeber bedeutet das klare Entscheidungen über Bonusmodelle und Gehaltserhöhungen. Für Arbeitnehmer bedeutet es realistische Erwartungen an zukünftige Zahlungen. Die Jahre 2022 bis 2024 wirken insoweit nach, als frühere Zahlungen steuerfrei bleiben, sofern sie ordnungsgemäß geleistet wurden.
Passende Artikel:
Gefühlte Inflation Deutschland: Zahlen, Ursachen, Beispiele
Inflation Deutschland 2025: Aktuelle Rate und Ausblick 2026
Inflationsausgleichsprämie 2025: Was Unternehmen und Beschäftigte jetzt wissen müssen
Deagel Liste 2026: Fakten, Zahlen, Szenarien für Deutschland
Vermögensregister 2025: Der Weg zum gläsernen Bürger?
Kann der Staat auf private Ersparnisse zugreifen?
Lastenausgleichsgesetz 2025: Was bedeutet es für Eigentümer und Steuerzahler?
Wichtiger Hinweis: Die Inhalte dieses Magazins dienen ausschließlich Informations- und Unterhaltungszwecken und besitzen keinen Beratercharakter. Die bereitgestellten Informationen waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell. Eine Garantie für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird nicht übernommen, jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Inhalte ist ausgeschlossen. Diese Inhalte ersetzen keine professionelle juristische, medizinische oder finanzielle Beratung. Bei spezifischen Fragen oder besonderen Umständen sollte stets ein entsprechender Fachexperte hinzugezogen werden. Texte können mithilfe von KI-Systemen erstellt oder unterstützt worden sein.






