Einleitung
Der Alltag mit Pflegeaufgaben ist komplex und belastend. Neben pflegerischen Tätigkeiten fallen zahlreiche Haushaltsaufgaben an, die Angehörige zusätzlich beanspruchen. Genau hier setzt der Entlastungsbetrag an: Er soll pflegende Familien und Betroffene entlasten, indem er haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagsunterstützung finanziert.
Doch die Praxis wirft Fragen auf. Viele möchten eine private Haushaltshilfe engagieren, um Reinigung, Einkäufe oder Essenszubereitung zu erleichtern. Aber ist es möglich, den Entlastungsbetrag für eine privat beschäftigte Hilfe einzusetzen? Die Antwort hängt stark von Anerkennungsverfahren, regionalen Vorschriften und der Abrechnungspraxis der Pflegekassen ab.
Im Folgenden finden Sie eine fundierte Übersicht zu den Grundlagen, Möglichkeiten und Grenzen des Entlastungsbetrags bei einer privaten Haushaltshilfe.
Grundlagen: Was der Entlastungsbetrag leistet
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung aus der Pflegeversicherung. Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause wohnen, haben Anspruch darauf. Ziel ist es, Selbstständigkeit zu fördern und Angehörige zu entlasten.
Die Mittel dürfen ausschließlich für anerkannte Unterstützungsleistungen verwendet werden, nicht für medizinische oder reine Behandlungspflege. Damit unterscheidet sich der Entlastungsbetrag klar von Pflegesachleistungen oder Pflegegeld.
Höhe des Entlastungsbetrags
Seit 2025 beträgt der monatliche Betrag 131 Euro. Das entspricht 1.572 Euro im Jahr. Nicht genutzte Mittel können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Auf diese Weise lassen sich auch größere Rechnungen begleichen.
Anspruchsberechtigte
Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die in häuslicher Umgebung leben, haben Anspruch. Dabei spielt es keine Rolle, ob Angehörige selbst pflegen oder bereits ein ambulanter Pflegedienst eingebunden ist. Wichtig ist: Die Leistung wird nicht pauschal ausgezahlt, sondern erstattet. Rechnungen oder Nachweise sind zwingend erforderlich.
Wofür dürfen Sie den Entlastungsbetrag nutzen?
Erstattungsfähige Leistungen
Der Betrag deckt vor allem folgende Bereiche ab:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung, Wäsche oder Einkäufe
- Begleitung zu Terminen und Freizeitaktivitäten
- Betreuung im Alltag, besonders für Menschen mit kognitiven Einschränkungen
- Zuschüsse zu Eigenanteilen bei Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege
Damit lässt sich ein breites Spektrum an Alltagshilfen finanzieren, solange sie von anerkannten Anbietern erbracht werden.
Grenzen bei Pflegeleistungen
Körperbezogene Pflege wie Hilfe beim Waschen oder Anziehen wird nicht über den Entlastungsbetrag finanziert, außer im Ausnahmefall Pflegegrad 1. Ab Pflegegrad 2 ist dafür das Budget der Pflegesachleistungen vorgesehen. Der Entlastungsbetrag bleibt für Betreuung und Haushalt reserviert.
Private Haushaltshilfe: Wann ist eine Erstattung möglich?
Einsatz einer privat angestellten Hilfe
Viele Familien wünschen sich Flexibilität und möchten eine Haushaltshilfe selbst einstellen. Doch die Erstattung über den Entlastungsbetrag ist nur möglich, wenn diese Hilfe nach Landesrecht als „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ anerkannt ist.
Das heißt: Eine reine private Beschäftigung ohne Anerkennung genügt nicht. Die Pflegekassen erstatten nur Rechnungen von zugelassenen oder anerkannten Anbietern.
Anerkennung nach Landesrecht
Die Bundesländer regeln eigenständig, welche Angebote anerkannt werden und welche Voraussetzungen gelten. Dazu gehören meist Nachweise zu Qualifikation, Zuverlässigkeit und Konzept. Anbieter müssen zudem Rechnungen ausstellen, die den Anforderungen der Pflegekassen entsprechen.
In manchen Ländern können auch Einzelpersonen als Nachbarschaftshelfer oder entgeltliche Haushaltshilfen anerkannt werden. In anderen Bundesländern ist das ausschließlich über Dienstleister möglich.
Prüfung der Anerkennung
Ob eine private Haushaltshilfe anerkannt ist, können Sie bei Ihrer Pflegekasse, beim Pflegestützpunkt oder über die offiziellen Landeslisten prüfen. Lassen Sie sich die Anerkennungsnummer oder einen gültigen Nachweis vorlegen, bevor Sie die Hilfe in Anspruch nehmen. So vermeiden Sie spätere Ablehnungen.
Regionale Unterschiede: Beispiele aus den Ländern
Nordrhein-Westfalen
NRW bietet ein breites Spektrum an Möglichkeiten. Neben Betreuungsdiensten können auch Minijob-Kräfte als anerkannte Einzelpersonen eingesetzt werden, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Anerkennung erfolgt über die Kreise und kreisfreien Städte.
Berlin
In Berlin gibt es eine Vielzahl an anerkannten Betreuungs- und Unterstützungsangeboten, von Gruppenangeboten bis zu haushaltsnahen Diensten. Entscheidend bleibt die formale Anerkennung durch die zuständige Behörde.
Baden-Württemberg
Hier gibt es ein vereinfachtes Verfahren für ehrenamtliche Einzelhelfende. Sie können über den Entlastungsbetrag abrechnen, sofern sie registriert sind und bestimmte Dokumentationspflichten einhalten.
Abrechnung und Nachweise: So gehen Sie vor
Ablauf der Erstattung
Die Pflegekassen erstatten nachträglich gegen Vorlage von Belegen. Diese müssen Leistungen, Zeiten und Beträge klar ausweisen. Viele Anbieter rechnen direkt mit den Kassen ab, wenn Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben.
Fristen
Nicht verbrauchte Mittel eines Jahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfallen sie. Reichen Sie Rechnungen deshalb zeitnah ein.
Anforderungen an Rechnungen
Eine gültige Rechnung muss enthalten:

- Name und Anerkennung des Anbieters
- Beschreibung der erbrachten Leistung
- Datum, Dauer und Umfang
- Gesamtkosten
Fehlen Angaben, lehnt die Pflegekasse eine Erstattung in der Regel ab.
Private Hilfe im Minijob: Chancen und Grenzen
Haushaltshilfe legal beschäftigen
Für eine legale Anstellung melden Sie die Hilfe als Minijob im Privathaushalt bei der Minijob-Zentrale an. Das Haushaltsscheck-Verfahren ist unkompliziert und schafft Versicherungsschutz. Zudem können Sie Steuervorteile nutzen.
Verbindung zum Entlastungsbetrag
Eine Minijob-Anmeldung allein reicht nicht für die Erstattung. Erst wenn die Hilfe zusätzlich als anerkanntes Unterstützungsangebot zugelassen ist, können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen. Ob das in Ihrem Bundesland möglich ist, sollten Sie bei den zuständigen Stellen erfragen.

Fazit
Der Entlastungsbetrag ist ein wichtiges Instrument, um Pflegebedürftige und Angehörige im Alltag zu entlasten. Für eine private Haushaltshilfe bedeutet das: Ohne Anerkennung nach Landesrecht ist keine Erstattung möglich. Wer den Betrag gezielt einsetzen will, sollte frühzeitig prüfen, welche Modelle im eigenen Bundesland zugelassen sind und welche Nachweise erforderlich sind.
Die Praxis zeigt, dass Angebote und Verfahren stark variieren. Ein sorgfältiger Blick auf die Landesregelungen, die Beratung durch Pflegestützpunkte und die Rücksprache mit der Pflegekasse sind entscheidend, um den Entlastungsbetrag optimal zu nutzen. So können Sie finanzielle Unterstützung ausschöpfen und gleichzeitig rechtliche Sicherheit gewinnen.
Ergänzende FAQs zum Entlastungsbetrag bei privater Haushaltshilfe
Können Sie sich den Entlastungsbetrag auszahlen lassen, ohne Rechnung einzureichen?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine reine Kostenerstattung. Er wird gegen Belege für anerkannte Leistungen ausgezahlt. Ohne geeignete Nachweise erfolgt keine Auszahlung.
Wie lange können Sie nicht genutzte Beträge übertragen?
Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Danach verfällt das Vorjahresguthaben.
Dürfen Angehörige als Einzelhelfende über den Entlastungsbetrag abrechnen?
Das hängt vom Landesrecht ab. In Baden-Württemberg sind als ehrenamtliche Einzelhelfende Personen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad ausgeschlossen und Personen in häuslicher Gemeinschaft ebenfalls. Andere Länder setzen ähnliche Grenzen oder erlauben nur Dienste. Prüfen Sie immer die Landesregeln.
Lässt sich der Entlastungsbetrag erhöhen?
Ja, ab Pflegegrad 2 können Sie bis zu 40 Prozent des ambulanten Sachleistungsbetrags in anerkannte Unterstützungsangebote umwandeln und damit das Budget aufstocken. Das ist der sogenannte Umwandlungsanspruch.
Können Sie parallel steuerliche Vorteile für haushaltsnahe Dienstleistungen nutzen?
Grundsätzlich ja, allerdings nur für selbst getragene Aufwendungen. Erstattungen durch die Pflegekasse mindern die steuerlich ansetzbaren Kosten. Maßgeblich ist § 35a EStG zu haushaltsnahen Dienstleistungen.
Gilt der monatliche Betrag aktuell 131 Euro?
Ja. Der Entlastungsbetrag beträgt seit 2025 monatlich 131 Euro, also 1.572 Euro im Jahr. Offizielle Informationen des Bundesgesundheitsministeriums nennen diesen Betrag.
Wie weisen Sie nach, dass eine private Haushaltshilfe erstattungsfähig ist?
Die Hilfe muss als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt sein. Nutzen Sie die Landesverzeichnisse oder fragen Sie die Pflegekasse bzw. den Pflegestützpunkt nach der Anerkennung. Beispiele: Angebotsfinder NRW, Informationsportale der Länder.
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